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  1. RECHT AUF ZUGANG ZU INFORMATIONEN

1.1 Einleitung

Die südafrikanische Verfassung von 1996 verankert das Grundrecht auf Zugang zu Informationen, indem sie ein gesetzliches Recht auf Zugang auf Anfrage zu allen vom Staat geführten Aufzeichnungen sowie Zugang zu Aufzeichnungen privater Körperschaften vorsieht.

Der Promotion of Access to Information Act 2 von 2000 („das Gesetz“), der am 9. März in Kraft trat

2001 zielt darauf ab, die Werte der Transparenz und Rechenschaftspflicht in Südafrika zu fördern und stellt den Antragstellern einen Mechanismus zur Verfügung, mit dem sie ihr verfassungsmäßiges Recht auf Zugang zu einer Akte ausüben und schützen können.

Das Gesetz legt die folgenden gesetzlichen Rechte von Antragstellern auf Aufzeichnungen einer privaten Einrichtung fest, wenn:

  • Diese Aufzeichnung ist für die Ausübung oder den Schutz seiner gesetzlichen Rechte erforderlich;
  • Der Antragsteller erfüllt alle Verfahrensanforderungen; Und
  • Der Zugang wird aus keinem im Gesetz genannten Grund verweigert.

Im Sinne des Gesetzes sind private Stellen verpflichtet, ein Handbuch zu veröffentlichen, um Antragstellern zu helfen, die Zugang zu einer Aufzeichnung beantragen möchten.

1.2 Verfügbarkeit des Nemtek PAIA-Handbuchs und Einstiegspunkt für Anfragen

Dieses Dokument dient als Nemteks PAIA-Handbuch („das Handbuch“) gemäß den Anforderungen von Abschnitt 51 des Gesetzes, um den Zugriff auf die von Nemtek geführten Aufzeichnungen zu erleichtern.

Eine Kopie dieses Handbuchs ist für jede Person der Öffentlichkeit in einer PDF-Version („Portable Document Format“) auf der Website von verfügbar  www.nemtek.co.za oder auf Anfrage beim in diesem Handbuch genannten Informationsbeauftragten.

Nemtek befürwortet den Geist des Gesetzes und ist davon überzeugt, dass dieses Handbuch Antragstellern bei der Ausübung ihrer Rechte helfen wird.

Zusammenfassend bietet das Handbuch Informationen zu:

  • Kontaktdaten des Informationsbeauftragten;
  • Struktur und Funktionen von Nemtek;
  • Themen und Kategorien von Aufzeichnungen, die von Nemtek geführt werden; Und
  • Verfahren, das befolgt werden muss, und Kriterien, die ein Antragsteller erfüllen muss, um Zugriff auf einen Datensatz anzufordern

1.3 Wen beantrage ich auf Zugang zu Informationen?

Das Gesetz sieht vor, dass ein Antragsteller nur dann Anspruch auf Zugang zu einer Aufzeichnung hat, wenn die Aufzeichnung für die Ausübung oder den Schutz eines Rechts erforderlich ist. Es werden nur Anträge auf Zugang zu einer Aufzeichnung berücksichtigt, bei denen der Antragsteller den Informationsbeauftragten davon überzeugt hat, dass die Aufzeichnung zur Ausübung oder zum Schutz eines Rechts erforderlich ist. Ein Anforderer kann bei der Anforderung eines Datensatzes in unterschiedlichen Funktionen agieren.

Dies hat Einfluss auf den zu berechnenden Betrag, wenn ein Antrag gestellt wurde.

Antragsteller können einen Antrag stellen als:

  • Ein persönlicher Antragsteller, der eine Aufzeichnung über sich selbst anfordert;
  • Ein Agent, der eine Aufzeichnung im Namen einer anderen Person anfordert, mit deren Zustimmung und wenn dies zum Schutz der gesetzlichen Rechte dieser Person erforderlich ist;
  • Ein Drittantragsteller, der mit Zustimmung dieser Person eine Aufzeichnung über eine andere Person anfordert und wenn dies zum Schutz der gesetzlichen Rechte dieser Person erforderlich ist; Und
  • Eine öffentliche Stelle, die eine Aufzeichnung anfordern kann, wenn:
    • Es erfüllt die Anforderungen der Verfahrenskonformität;
    • Die Aufzeichnung ist für die Ausübung oder den Schutz eines Rechts erforderlich; Und
    • Es liegen keine Ablehnungsgründe vor.

1.4 Kontaktdaten des Informationsbeauftragten von Nemtek § 51(1) a

Der Chief Executive Officer hat seine/ihre Befugnisse im Sinne des Gesetzes an den unten aufgeführten Informationsbeauftragten delegiert, um alle Anfragen im Namen von Nemtek zu bearbeiten und sicherzustellen, dass die Anforderungen des Gesetzes auf faire, objektive und unvoreingenommene Weise verwaltet werden.

Kontaktdaten von Nemtek

Informationsbeauftragter: Gizelle Mc Intyre
Physische Adresse: Northriding Commercial Park, Stand 251, Aintree Avenue, Northriding, Randburg, Südafrika
Postanschrift: Postnet Suite 328, Private Bag X3, Northriding, 2162, Südafrika
Tel.: +27 (0) 11 462 8283/4
Fax: +27 (0) 11 462 7132/8844
E-Mail:                            hr@nemtek.co.za

1.5 Vertraulichkeits- und Zugangsrichtlinie zu Informationen

Nemtek schützt die Vertraulichkeit der von Dritten bereitgestellten Informationen, vorbehaltlich der Verpflichtung von Nemtek zur Offenlegung von Informationen gemäß geltendem Recht oder einer gerichtlichen Anordnung, die die Offenlegung der Informationen erfordert. Wenn Zugriff auf einen Datensatz beantragt wird, der Informationen über einen Dritten enthält, ist Nemtek verpflichtet, zu versuchen, Kontakt zu diesem Dritten aufzunehmen, um ihn über die Anfrage zu informieren.

Dies gibt dem Dritten die Möglichkeit, zu reagieren, indem er entweder dem Zugriff zustimmt oder Gründe für die Verweigerung des Zugriffs angibt. Für den Fall, dass der Dritte Gründe für die Unterstützung oder Verweigerung des Zugangs angibt, berücksichtigt der Informationsbeauftragte diese Gründe bei der Entscheidung, ob der Zugang gewährt werden soll oder nicht.

1.6 Leitlinien des SAHRC für Antragsteller zu Abschnitt 51 (1)(b)(i)

Die Informationsregulierungsbehörde ist gemäß Abschnitt 10 des Gesetzes verpflichtet, den bestehenden Leitfaden zu aktualisieren und verfügbar zu machen, der von der South African Human Rights Commission („SAHRC“) zusammengestellt wurde und Informationen enthält, die einer Person helfen, die ein Recht ausüben möchte Bestimmungen des Gesetzes und des Protection of Personal Information Act 4 von 2013 („POPI Act“) für Antragsteller. Es enthält Informationen zur Unterstützung einer Person, die ein Recht im Sinne des Gesetzes ausüben möchte.

Der SAHRC-Leitfaden ist auf der SAHRC-Website verfügbar unter: www.sahrc.org.za.

Sie können auch zusätzliche Informationen anfordern, die Ihnen bei der Einreichung einer Anfrage beim SAHRC helfen.

Bitte richten Sie Ihre Fragen an:

The Südafrikanische Menschenrechtskommission: PAIA-Einheit

Physische Adresse: Forum 3, Braampark Office Park, Braamfontein
Postanschrift: Private Bag 2700 Houghton, 2041
Tel.: +27 (0) 11 877 3600 (Hauptsitz)
+27 (0) 11 877 3750 (Hausarztpraxis)
Fax: +27 (0) 11 403 0684
E-Mail:                            info@sahrc.org.za
Website:                       www.sahrc.org.za

2. NEMTEK'S-STRUKTUR

2.1 Geltungsbereich

Dieses Handbuch wurde für Nemtek erstellt, zu dem auch verbundene Unternehmen und/oder hundertprozentige Tochtergesellschaften gehören, wie in Anhang A aufgeführt.

Der Geltungsbereich dieses Handbuchs umfasst die Geschäftstätigkeiten von Nemtek außerhalb Südafrikas und dient als Referenz zu den Aufzeichnungen, die Nemtek am eingetragenen Firmensitz und zu verschiedenen Geschäftstätigkeiten führt.

2.2 Profil und Struktur von Nemtek

Nemtek ist ein Anbieter von Elektrozaunprodukten. Nemtek produziert und liefert ein komplettes Sortiment an Weidezaungeräten und Zaunzubehör für Anwendungen in der Landwirtschaft, Tierbekämpfung, industriellen, gewerblichen und privaten Sicherheitszäunen.

3. KLASSEN VON AUFZEICHNUNGEN

3.1 Automatische Offenlegung: Abschnitt 51 (1)(b)(ii) Aufzeichnungen werden automatisch der Öffentlichkeit zugänglich gemacht

Die folgenden Aufzeichnungen sind nach Zahlung der vorgeschriebenen Reproduktionsgebühr automatisch am eingetragenen Sitz von Nemtek verfügbar.

  • Dokumentation und Informationen zu Nemtek, die sich im Besitz der Unternehmen und befinden

Kommission für geistiges Eigentum gemäß den im Abschnitt dargelegten Anforderungen

25 des Companies Act 71 von 2008.

  • Produkt- und Werbebroschüren
  • Neuigkeiten und andere Marketinginformationen

3.2 Gesetzliche Anforderungen: Abschnitt 51 (1)(b)(iii) Aufzeichnungen sind ohne eine Anfrage gemäß dem Gesetz nicht automatisch verfügbar.

Aufzeichnungen werden in Übereinstimmung mit anderen für Nemtek geltenden Gesetzen geführt, darunter unter anderem:

  • Bankengesetz 94 von 1990
  • Gesetz über die grundlegenden Beschäftigungsbedingungen 75 von 1997
  • Broad-Based Black Economic Empowerment Act 53 von 2003
  • Civil Proedings Evidence Act, 1965 (Gesetz 25 von 1965)
  • Companies Act 71 von 2008
  • Gesetz 130 über die Entschädigung bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von 1993
  • Wettbewerbsgesetz 89 von 1998
  • Gesetz 108 über die Verfassung Südafrikas von 1996
  • Urheberrechtsgesetz 98 von 1987
  • Verbraucherschutzgesetz 68 von 2008
  • Strafprozessgesetz 51 von 1977
  • Zoll- und Verbrauchsteuergesetz, 1964
  • Urkundenregistergesetz 57 von 1937
  • Debt Collectors Act 114 von 1998
  • Gesetz über elektronische Kommunikation und Transaktionen 25 von 2002
  • Employment Equity Act 55 von 1998
  • Finanzgesetz 2 von 2007
  • Einkommensteuergesetz 58 von 1962
  • Insolvenzgesetz 24 von 1936
  • Arbeitsbeziehungsgesetz 66 von 1995
  • Langzeitversicherungsgesetz 52 von 1998
  • Magistrates Court Act 32 von 1944
  • Non-Profit Organizations Act 71 von 1997
  • Arbeitsschutzgesetz 85 von 1993
  • Patentgesetz 57 von 1987
  • Pensionsfondsgesetz 24 von 1956
  • Gesetz zum Schutz von Informationen, Nr. 84 von 1982
  • Kurzzeitversicherungsgesetz. 53 von 1998
  • Skills Development Act 97 von 1998
  • Gesetz über Abgaben zur Kompetenzentwicklung 97 von 1999
  • South African Revenue Service Act 34 von 1997
  • Statistikgesetz 6 von 1999
  • Gesetz Nr. 38 über die Steuer auf Altersvorsorgefonds von 1996
  • Trust Property Control Act 57 von 1988
  • Arbeitslosenversicherungsgesetz 63 von 2001
  • Mehrwertsteuergesetz 89 von 1991

Obwohl Nemtek Ihnen nach bestem Wissen und Gewissen eine Liste der geltenden Gesetze zur Verfügung gestellt hat, ist es möglich, dass die obige Liste unvollständig ist.

Wenn uns bekannt wird, dass bestehende oder neue Rechtsvorschriften einem Antragsteller den Zugriff auf eine andere als die im Gesetz festgelegte Grundlage gestatten, werden wir die Liste entsprechend aktualisieren.

3.3 Von Nemtek geführte Aufzeichnungen: Abschnitt 51 (1)(b)(iv) Aufzeichnungen, Themen und Kategorien

3.3.1 Unternehmensangelegenheiten und Kommunikation

  • Medienmitteilungen
  • Newsletter und Veröffentlichungen
  • Sozialinvestitionen von Unternehmen
  • Öffentliche Unternehmensunterlagen
  • Aufzeichnungen akkreditierter Kompetenzentwicklungsanbieter

3.3.2 Unternehmenssekretariat und Governance

  • Anwendbare gesetzliche Dokumente
  • Jahresberichte
  • Geschäftsordnung des Vorstands und des Vorstandsausschusses
  • Verhaltensregeln
  • Aufzeichnungen zur Einhaltung gesetzlicher Vorschriften
  • Gründungsurkunden
  • Richtlinien und Verfahren
  • Aktienzertifikate
  • Aktionärsvereinbarungen
  • Aktienregister
  • Gesetzliche Rückgaben an die zuständigen Behörden
  • Minuten des Treffens
  • Korrespondenz
  • Risikosicherheits- und Versicherungsunterlagen

3.3.3 Finanzen und Steuern

  • Richtlinien und Verfahren
  • Buchführung
  • Jahresabschluss
  • Prüfberichte
  • Aufzeichnungen über Kapitalausgaben
  • Investitionsaufzeichnungen
  • Rechnungen und Kontoauszüge
  • Managementberichte
  • Einkaufsunterlagen
  • Verkaufs- und Lieferaufzeichnungen
  • Steuerunterlagen und Steuererklärungen
  • Transaktionsaufzeichnungen
  • Gläubiger- und Schuldnerunterlagen

3.3.4 Personalwesen

  • Bildungs- und Ausbildungsaufzeichnungen
  • Aufzeichnungen über Leistungen an Arbeitnehmer
  • Arbeitsverträge
  • Mitarbeiterinformation
  • Richtlinien und Verfahren
  • Hinterlassen Sie Aufzeichnungen
  • Krankenakten
  • Aufzeichnungen über Renten und Altersvorsorge
  • Studienassistenzprogramm(e).
  • Steuererklärungen von Mitarbeitern
  • UIF-Rückgaben
  • Mitarbeiterkredite

3.3.5 Informationstechnologie

  • Vereinbarungen
  • Disaster Recovery
  • Hardware- und Softwarepakete
  • Richtlinien und Verfahren
  • Interne Systemunterstützung und Programmierung
  • Lizenzen
  • Betriebssysteme

3.3.6 Geistiges Eigentum

  • Vereinbarungen über geistiges Eigentum
  • Copyrights

3.3.7 Rechtliches

  • Beschwerden, Schriftsätze, Schriftsätze und andere Dokumente im Zusammenhang mit aktuellen oder anhängigen Rechtsstreitigkeiten, Schiedsverfahren oder Ermittlungen
  • Materiallizenzen, Genehmigungen und Genehmigungen

3.3.8 Vertrieb, Marketing und Kommunikation

  • Broschüren, Newsletter und Werbematerial
  • Kundeninformation
  • Marketingbroschüren
  • Marketing Strategien
  • Produktbroschüren
  • Richtlinien und Verfahren

4. VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN IM GEMÄß DES POPI-GESETZES

4.1 Verarbeitung personenbezogener Daten betroffener Personen: § 51 (1)(c)(i)

Nemtek verarbeitet personenbezogene Daten betroffener Personen („lebende natürliche Person oder bestehende juristische Person, auf die sich die Informationen beziehen“) für die folgenden Zwecke:

  • Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen im Sinne der geltenden Gesetzgebung;
  • Überprüfung der an Nemtek übermittelten Informationen
  • Einholen von Informationen, die zur Erbringung vertraglich vereinbarter Leistungen gegenüber einem Kunden erforderlich sind
  • Überwachung, Aufrechterhaltung und Verwaltung vertraglicher Verpflichtungen gegenüber Kunden, Klienten, Lieferanten, Dienstleistern, Mitarbeitern, Direktoren und anderen Dritten;
  • Vermarktung und Werbung;
  • Bearbeitung und Nachverfolgung von Beschwerden;
  • Überwachung und Sicherung der Vermögenswerte, Mitarbeiter und Besucher auf dem Gelände von Nemtek;
  • Historische Aufzeichnungen, Recherche und Aufzeichnung von Statistiken, die für die Erfüllung der Geschäftsziele von Nemtek erforderlich sind.

4.2 Kategorien der verarbeiteten personenbezogenen Daten: § 51 (1)(c)(ii)

Nemtek kann die personenbezogenen Daten der folgenden Kategorien betroffener Personen verarbeiten. Dazu gehören aktuelle, frühere und potenzielle betroffene Personen:

  • Kunden und Mitarbeiter, Vertreter, Agenten, Auftragnehmer und Dienstleister dieser Kunden;
  • Lieferanten, Dienstleister und Anbieter von Nemtek sowie Mitarbeiter, Vertreter, Vertreter, Auftragnehmer und Dienstleister dieser Lieferanten und Dienstleister;
  • Direktoren und leitende Angestellte von Nemtek;
  • Aktionäre;
  • Bewerber;
  • Besucher aller Räumlichkeiten von Nemtek;
  • Beschwerden, Korrespondenten und Anfragen; Und
  • Informationen für Lernende, die für die NQR- und SAQA-Gesetze relevant sind.

4.3 Art der verarbeiteten personenbezogenen Daten: Abschnitt 51 (1)(c)(ii)

Die Art der personenbezogenen Daten, die in Bezug auf die oben aufgeführten betroffenen Personen verarbeitet werden, kann Folgendes umfassen:

  • Name, Identifikationsnummer, Symbol, E-Mail-Adresse, physische Adresse, Telefonnummer, Standortinformationen, Online-Kennung oder andere besondere Zuordnung zur Person;
  • Biometrische Informationen;
  • Informationen über die Ausbildung oder die medizinische, finanzielle, kriminelle oder berufliche Vorgeschichte der betroffenen Person;
  • Informationen zu Rasse, Geschlecht, Familienstand, nationaler Herkunft, Altersbehinderung, Sprache und Geburt der betroffenen Person;
  • Die persönlichen Meinungen, Ansichten oder Vorlieben der betroffenen Person;
  • Vertrauliche Korrespondenz der betroffenen Person;
  • Die Ansichten oder Meinungen einer anderen Person über die betroffene Person
  • Bewertungen und andere relevante Informationen.

4.4 Empfänger, an die Informationen weitergegeben werden können: Abschnitt 51 (1)(c)(iii) Nemtek kann personenbezogene Daten an folgende Empfänger weitergeben:

  • Aufsichtsbehörden, gesetzliche und staatliche Stellen;
  • Lieferanten, Dienstleister, Anbieter, Kunden, Vertreter und Vertreter von Nemtek;
  • Mitarbeiter von Nemtek;
  • Aktionäre und andere Stakeholder;
  • Verifizierungsagenturen und Kreditauskunfteien Dritter;
  • Inkassobüros;
  • Banken und andere Finanzinstitute;
  • Qualitätssicherungsräte im Sinne des NQR-Gesetzes.

4.5 Geplanter oder voraussichtlicher grenzüberschreitender Fluss personenbezogener Daten: Abschnitt 51 (1)(c)(iv)

Persönliche Daten betroffener Personen können grenzüberschreitend übertragen werden, da einige der Infrastrukturen von Nemtek in ausländischen Gerichtsbarkeiten gehostet werden. Die personenbezogenen Daten der betroffenen Personen können auch grenzüberschreitend in andere Länder übermittelt werden, in denen Nemtek physisch präsent ist oder im Rahmen seiner vertraglichen Verpflichtungen Dienstleistungen erbringt oder Handlungen durchführt.

4.6 Sicherheitsmaßnahmen zur Gewährleistung der Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit personenbezogener Daten: Abschnitt 51 (1)(c)(v)

Nemtek ergreift und unterhält kontinuierlich geeignete, angemessene technische und organisatorische Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Integrität der in seinem Besitz oder unter seiner Kontrolle befindlichen personenbezogenen Daten sicher ist und dass diese Informationen vor unbefugter oder rechtswidriger Verarbeitung, versehentlichem Verlust, Zerstörung oder Beschädigung oder Änderung geschützt sind oder Zugriff unter Berücksichtigung der gesetzlichen Anforderungen, der Branchenpraxis und der allgemein anerkannten geltenden Praktiken und Verfahren zur Informationssicherheit.

4.7 Spezifische Richtlinien zum Schutz personenbezogener Daten

Die folgenden Richtlinien zum Schutz personenbezogener Daten gemäß dem Protection of Personal Information Act Nr. 4 von 2013 sind bei Nemtek erhältlich:

  • Richtlinie zum Schutz personenbezogener Daten
  • Richtlinie zur Aufbewahrung personenbezogener Daten
  • Richtlinie zu Datenschutzverletzungen
  • Richtlinie für Zugriffsanfragen betroffener Personen

4.8 Das für die Beantragung des Zugriffs auf personenbezogene Daten einer betroffenen Person zu verwendende Formular ist Formular 1 in Anhang B dieses Handbuchs.

4.9 Die Einzelheiten des Informationsregulierers

Physische Adresse: JD House, 27 Stiemens Street, Johannesburg, 2001
Postanschrift: PO Box 31533, Braamfontein, Johannesburg, 2017
E-Mail-Adresse: E-Mail für Beschwerden:  Beschwerden.IR@justice.gov.za
E-Mail für allgemeine Anfragen: inforeg@justice.gov.za

5. ZUGRIFFSVERFAHREN UND ANFRAGEN

Der Zweck dieses Abschnitts besteht darin, Antragstellern ausreichende Richtlinien und Verfahren zur Verfügung zu stellen, um einen Antrag auf Zugang zu einer von Nemtek geführten Aufzeichnung zu erleichtern.

  1. N Anträge auf Zugang zu personenbezogenen Daten gemäß dem Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten Nr. 4 von 2013 wird im Rahmen der Datensubjekt-Zugriffsanfragerichtlinie von Nemtek behandelt und vorgeschrieben, die bei Gizelle Mc Intyre erhältlich ist. hr@nemtek.co.za, +27 (0) 11 462 8283/4. Anlage B ist auszufüllen und dem Unternehmen vorzulegen.

Es ist wichtig zu beachten, dass ein Antrag auf Zugang zu Informationen abgelehnt werden kann, wenn der Antrag nicht den Verfahrensanforderungen des Gesetzes entspricht. Darüber hinaus gewährt das erfolgreiche Ausfüllen und Absenden eines Zugriffsantragsformulars dem Antragsteller nicht automatisch Zugriff auf den angeforderten Datensatz.

Ein Antrag auf Zugang zu einer Aufzeichnung unterliegt bestimmten Einschränkungen, wenn die angeforderte Aufzeichnung in eine bestimmte Kategorie gemäß Teil 3, Kapitel 4 des Gesetzes fällt.

Wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Antragsteller durch die Übermittlung wesentlich falscher oder irreführender Informationen Zugang zu den Aufzeichnungen von Nemtek erhalten hat, können rechtliche Schritte gegen den Antragsteller eingeleitet werden.

5.1 Hinweise zum vorgeschriebenen Antragsformular: Abschnitt 51 (1)(b)(iv)

Damit Nemtek den Zugriff auf eine Aufzeichnung erleichtern kann, muss ein Antragsteller das vorgeschriebene Antragsformular für den Zugriff auf eine Aufzeichnung ausfüllen, das als Anhang A beigefügt ist. Das vorgeschriebene Formular muss vollständig ausgefüllt werden. Andernfalls wird der Prozess verzögert, bis alle Informationen vorliegen.

Nemtek übernimmt keine Haftung für Verzögerungen aufgrund des Eingangs unvollständiger Formulare. Beim Ausfüllen des Formulars sollten die folgenden Anweisungen gebührend beachtet werden, da der Informationsbeauftragte keinen Antrag auf Zugang zu einem Datensatz bearbeiten darf, bis er sich davon überzeugt hat, dass alle Anforderungen erfüllt wurden.

Zur Authentifizierung der Identität des Antragstellers ist ein Identitätsnachweis erforderlich. Handelt der Antragsteller als Agent-Antragsteller, muss der Antragsteller einen Nachweis über die Identität der Person, in deren Namen der Antrag gestellt wird, die dem Antragsteller von dieser Person erteilte Vollmacht oder das Mandat sowie einen Nachweis über die Identität des Antragstellers wie oben dargelegt vorlegen .

  • Geben Sie auf jede Frage eine Antwort in Druckbuchstaben ein oder drucken Sie sie aus.
  • Wenn eine Frage nicht zutrifft, geben Sie als Antwort auf diese Frage „N/A“ an.
  • Wenn Sie als Antwort auf eine bestimmte Frage nichts offenlegen müssen, geben Sie als Antwort auf diese Frage „Null“ an.
  • Wenn auf einem gedruckten Formular nicht genügend Platz für die Beantwortung einer Frage vorhanden ist, können zusätzliche Informationen auf einem zusätzlichen Folio bereitgestellt werden, das dem Formular beigefügt ist.
  • Wenn die Verwendung eines zusätzlichen Folios erforderlich ist, stellen Sie vor jeder Antwort darauf den für diese Frage zutreffenden Titel ein.

5.2 Einreichung des vorgeschriebenen Antrags auf Zugang zu einem Datensatzformular

Der ausgefüllte Antrag auf Zugang zu einem Datensatz muss entweder per Post, E-Mail oder Fax eingereicht und an den Informationsbeauftragten gerichtet werden.

5.3 Zahlung der vorgeschriebenen Gebühren

Zahlungsdetails erhalten Sie beim Informationsbeauftragten. Die Zahlung kann per Direkteinzahlung erfolgen (Kreditkartenzahlungen werden nicht akzeptiert). Der Zahlungsbeleg muss vorgelegt werden. Das Gesetz sieht vier Arten von Gebühren vor:

  • Antragsgebühr: Bei der Einreichung ist eine erste, nicht erstattungsfähige R57.00 (inkl. MwSt.) zu zahlen. Diese Gebühr gilt nicht für persönliche Antragsteller, d. h. für alle Personen, die Zugang zu Aufzeichnungen suchen, die ihre persönlichen Daten enthalten.
  • Reproduktionsgebühr: Diese Gebühr ist für alle automatisch verfügbaren Aufzeichnungen zu zahlen.
  • Zugangsgebühr: Wenn der Antrag auf Zugang erfolgreich ist, kann eine Zugangsgebühr verlangt werden, um Nemtek die mit der Suche, Vervielfältigung und/oder Erstellung der Aufzeichnungen verbundenen Kosten zu erstatten. Diese wird auf der Grundlage der vorgeschriebenen Gebühren berechnet.
  • Anzahlung: Eine Anzahlung in Höhe von einem Drittel (1/3) des Betrags der geltenden Zugangsgebühr ist zu zahlen, wenn Nemtek einen Antrag auf Zugang zu Informationen erhält, die über eine andere Person als den Antragsteller selbst gespeichert sind, und die Vorbereitung für die Aufzeichnung erfolgt mehr als sechs (6) Stunden dauern. Für den Fall, dass der Zugriff auf den angeforderten Datensatz verweigert wird, wird dem Antragsteller die volle Anzahlung zurückerstattet.

5.4 Benachrichtigung

Nemtek wird innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Eingang des Antrags entscheiden, ob dem Antrag stattgegeben oder abgelehnt wird, und eine entsprechende Mitteilung (falls erforderlich) mit Begründung abgeben.

Die Frist von dreißig (30) Tagen, innerhalb derer Nemtek entscheiden muss, ob der Anfrage stattgegeben oder abgelehnt wird, kann um einen weiteren Zeitraum von höchstens dreißig (30) Tagen verlängert werden, wenn es sich bei der Anfrage um eine große Menge an Informationen handelt, oder Die Anfrage erfordert eine Suche nach Informationen in einem anderen Büro von Nemtek und die Informationen können nicht innerhalb der ursprünglichen Frist von dreißig (30) Tagen angemessen beschafft werden. Nemtek wird den Antragsteller schriftlich benachrichtigen, falls eine Verlängerung beantragt wird.

5.5 Datensätze, die nicht gefunden werden können oder nicht existieren

Wenn Nemtek nach einer Aufzeichnung gesucht hat und davon ausgegangen wird, dass die Aufzeichnung entweder nicht existiert oder nicht gefunden werden kann, wird der Antragsteller durch eine eidesstattliche Erklärung oder Bestätigung benachrichtigt. Dazu gehören die Schritte, die unternommen wurden, um den Datensatz zu finden.

6. GRÜNDE FÜR DIE VERWEIGERUNG DES ZUGANGS ZU UNTERLAGEN UND BESCHWERDE

6.1 Ablehnungsgründe: Kapitel 4

Die im Gesetz festgelegte Frist von dreißig (30) Tagen, innerhalb derer der Informationsbeauftragte auf eine Anfrage antworten muss, beginnt erst, wenn ein Antragsteller bei der Beantragung des Zugangs zu einer Aufzeichnung alle Anforderungen des Gesetzes erfüllt hat Zufriedenheit des Informationsbeauftragten.

Anträge können aus den folgenden, im Gesetz dargelegten Gründen abgelehnt werden:

  • Obligatorischer Schutz der Privatsphäre eines Dritten, der eine natürliche Person ist, einschließlich einer verstorbenen Person, was die unangemessene Offenlegung personenbezogener Daten dieser natürlichen Person bedeuten würde;
  • Obligatorischer Schutz kommerzieller Informationen Dritter oder von Nemtek, wenn die Aufzeichnung Folgendes enthält:
    • Geschäftsgeheimnisse des Dritten und/oder von Nemtek;
    • Finanzielle, kommerzielle, wissenschaftliche oder technische Informationen, deren Offenlegung wahrscheinlich den finanziellen oder kommerziellen Interessen des Dritten und/oder von Nemtek schaden könnte; und Informationen, die Nemtek vertraulich von einem Dritten offengelegt werden, wenn die Offenlegung diesen Dritten und/oder Nemtek benachteiligen oder im kommerziellen Wettbewerb benachteiligen könnte.
    • Obligatorischer Schutz bestimmter vertraulicher Informationen eines Dritten, wenn die Offenlegung der Aufzeichnungen zu einer Verletzung der Geheimhaltungspflicht führen würde, die dieser Partei im Rahmen einer Vereinbarung obliegt;
  • Obligatorischer Schutz der Sicherheit von Personen und des Eigentums;
  • Obligatorischer Schutz von Aufzeichnungen, deren Vorlage in Gerichtsverfahren privilegiert ist, es sei denn, auf das gesetzliche Privileg wurde verzichtet; Und
  • Obligatorischer Schutz von Forschungsinformationen Dritter und/oder von Nemtek.

6.2 Berufung

Wenn ein Antragsteller durch die Weigerung des Informationsbeauftragten, einem Antrag auf Veröffentlichung einer Akte stattzugeben, verärgert ist, kann der Antragsteller innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung des Informationsbeauftragten beim Gericht einen entsprechenden Rechtsbehelf beantragen.

7. VORGESCHRIEBENE GEBÜHREN: SEK 92

7.1 Reproduktionsgebühren

Die oben genannten Gebühren (ohne Mehrwertsteuer) für die Vervielfältigung betragen:

  • Für jede Fotokopie einer A4-Seite oder eines Teils davon R3.90
  • Für jede gedruckte Kopie einer A4-Seite oder eines Teils davon, die auf einem Computer oder in elektronischer Form gespeichert ist, ab R4.80
  • Für eine Kopie in computerlesbarer Form: CD R56.00
  • Eine Transkription einer Audioaufnahme für eine A4-Seite oder einen Teil davon – abhängig vom Angebot des Dienstleisters

7.2 Gebühr anfordern

Eine Antragsgebühr von R50.00 (ohne MwSt.) ist im Voraus zu zahlen, wenn ein Antragsteller einen Antrag auf Zugang zu Informationen über eine andere Person als den Antragsteller stellt.

7.3 Zugangsgebühren

Die geltenden Gebühren (ohne Mehrwertsteuer), die zu zahlen sind, sind:

  • Für jede Fotokopie einer A4-Seite oder eines Teils davon R3.90
  • Für jede gedruckte Kopie einer A4-Seite oder eines Teils davon, die auf einem Computer oder in elektronischer Form gespeichert ist, ab R4.80
  • Für eine Kopie in computerlesbarer Form: CD R56.00
  • Eine Transkription einer Audioaufnahme für eine A4-Seite oder einen Teil davon – abhängig vom Angebot des Dienstleisters

7.4 Versandkosten

Wenn eine Kopie des Protokolls per Post verschickt werden muss, ist zusätzlich zu den geltenden Gebühren die tatsächliche Postgebühr zu entrichten.